1. GELTUNGSBEREICH, ANGEBOTE
1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche - auch künftige - Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit nicht eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden etwas Anderes bestimmt. Der Kunde erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung oder Annahme der gelieferten Produkte an; dies gilt auch, wenn SANACUR anders lautenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch SANACUR.

1.3
Die Angebote von SANACUR sind freibleibend.

2. LIEFERTERMINE UND -FRISTEN, LIEFERUMFANG, MINDESTBESTELLWERTE, GEFAHRÜBERGANG
2.1
Die Annahme von Aufträgen erfolgt unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit.

2.2
Soweit Produkte nach den anwendbaren Gesetzen nur von dazu Befugten abgegeben werden dürfen, versichern Sie mit Erteilung Ihres Auftrags zugleich, die gesetzlichen Bestimmungen der anwendbaren Gesetze, z.B. Arzneimittel- und Lebensmittelgesetze, zu beachten. Im Exportfall ist der Kunde zusätzlich für die Einholung etwaig notwendiger Genehmigungen für den Verkauf der Produkte im Importland und die Beachtung dortiger gewerblicher Schutzrechte verantwortlich.

2.3
Ein gegenüber dem Kunden bindend zugesagter Liefertermin ist eingehalten, wenn spätestens bis zu seinem Ablauf die Gefahr auf den Kunden übergeht. SANACUR ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

2.4
Der Mindestbestellwert für Inlandslieferungen beträgt € 500,- netto, für Exportlieferungen € 1.000; geringere Bestellungen bedingen einen Mindermengenzuschlag von 20 %. Bei allen Sonderanfertigungen und Eigenaufmachungen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % vor.

2.5
Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe, entbinden SANACUR für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, soweit sie nicht von SANACUR zu vertreten sind. Hierzu gehören insbesondere Knappheit von Rohstoffen und Energie, Störungen des Transportverkehrs, Krawalle, Sturm, Glatteis sowie die Nichtbelieferung von SANACUR durch Vorlieferanten. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Falls die Störung länger als zwei Monate dauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

2.6
Erfüllungsort ist Michelstadt, auch wenn die frachtfreie Versendung vereinbart worden ist. Die Gefahr für die Produkte geht mit deren Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Versendung vereinbart worden ist.


3. PREISE
3.1
Sämtliche Preise verstehen sich rein netto ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Zölle und etwaige andere Steuern und öffentliche Abgaben. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung sowie die gesetzliche Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Soweit die Verpackungsmittel vom Kunden nicht zur Verfügung gestellt werden, beschaffen wir diese auf seine Kosten. Kosten für Lieferungen im Auftrag des Kunden per Boten oder Taxi gehen zu Lasten des Kunden.

3.2
Lieferungen und Leistungen werden zu den am Tage des Auftragseingangs gültigen SANACUR-Listenpreisen ausgeführt. Diese Preise sind nur bindend, wenn Lieferung oder Leistung durch SANACUR innerhalb von sechs Wochen nach Auftragseingang zu erfolgen hat; anderenfalls gelten die bei Lieferung oder Leistung gültigen SANACUR-Listenpreise.

3.3
SANACUR kann Teillieferungen gesondert in Rechnung stellen.


4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1
Die Lieferung erfolgt generell per Nachnahme, Vorauskasse, Barzahlung bei Abholung oder Lastschrifteinzug (nur Inland). Bei Nachnahme und Vorauskasse gewähren wir 2 % Skonto, bei Barzahlung 3 % Skonto.

4.2
Soweit Lieferungen auf Rechnung erfolgen, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Kunden werden Zahlungen auf die jeweils ältesten Rechnungen verrechnet.

4.3
Gerät der Kunde in Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

4.4
Alle Forderungen von SANACUR werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht eingehalten werden. SANACUR ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, ist SANACUR berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten.


5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1
SANACUR behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten ("Vorbehaltsprodukte") bis zur vollständigen Bezahlung aller ihm jetzt oder künftig gegen den Kunden zustehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

5.2
Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs bis auf Widerruf gestattet. Andere, die Rechte von SANACUR gefährdende Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübertragungen, sind dem Kunden untersagt.

5.3
Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt in voller Höhe zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an SANACUR ab. Dies gilt auch für sämtliche Saldoforderungen aus einem etwaigen Kontokorrentverhältnis mit den Abnehmern des Kunden. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.

5.4
SANACUR macht von seinen Widerrufsrechten gemäß dieser Ziff. ?5 keinen Gebrauch, solange sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug befindet.

5.5
Übersteigt der realisierbare Wert der gesamten zur Sicherung abgetretenen Forderungen die gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 %, ist SANACUR auf Verlangen des Kunden insoweit verpflichtet, abgetretene Forderungen nach seiner Wahl freizugeben.

5.6
Der Kunde wird SANACUR jederzeit auf Anforderung Informationen zu den Vorbehaltsprodukten geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsprodukte hat der Kunde SANACUR sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten für erforderliche Maßnahmen zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung, die von den Dritten nicht erlangt werden können, trägt der Kunde.

5.7
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln und in Stand zu halten. SANACUR ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst nachweislich eine solche Versicherung abgeschlossen hat.


6. ANSPRÜCHE BEI MÄNGELN
6.1
Soweit die von SANACUR gelieferten Produkte und von ihm ausgeführten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, wird SANACUR gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Regelungen dieser Ziff. ?6 nach eigener Wahl nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich in dem in Ziff. ?7 geregelten Umfang. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen ins Eigentum von SANACUR über, soweit sie sich nicht schon im Eigentum von SANACUR befanden.

6.2
Jedes gelieferte Produkt ist unverzüglich nach Erhalt durch den Kunden zu untersuchen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn Beanstandungen der Liefermenge und aller bei sorgfältiger Prüfung erkennbarer Mängel nicht innerhalb von fünf Tagen nach Lieferung schriftlich bei SANACUR eingegangen sind; das Gleiche gilt für Beanstandung versteckter Mängel, die nicht innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung eingegangen sind. Ansprüche bei Mängeln verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferung.

6.3
Im Falle von Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen bestehen bei Mängeln die gleichen Ansprüche wie bei Mängeln der ursprünglich gelieferten Produkte, jedoch nur bis zum Ablauf der für diese geltenden Verjährungsfrist.

6.4
Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt und hätte der Kunde dies bei Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen können, so hat er SANACUR alle Aufwendungen zu ersetzen, die SANACUR durch die unberechtigte Rüge entstanden sind.

7. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN
7.1
Die Haftung von SANACUR - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist beschränkt auf Schäden, die SANACUR oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder, soweit es sich um die Verletzung einer Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), leicht fahrlässig herbeigeführt haben.

7.2
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von SANACUR der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

7.3
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

8. WERBEMATERIAL; ÄNDERUNGSVORBEHALT
8.1
Werbematerial (Prospekte, Broschüren, Kataloge, etc.) wird zum Selbstkostenpreis abgegeben und ist unverändert auf eigene Gefahr zu verwenden. Eine Zusicherung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit wird nicht übernommen. Dies gilt auch für Verpackungstexte und Etikettierung. Führen Beanstandungen der Verpackung und Etikettierung dazu, dass die Produkte in dieser Form nicht verkauft werden können, hat der Besteller nur das Recht auf Wandlung. Jeder Kunde ist verpflichtet, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die unsere Produkte betreffen, rechtzeitig zu melden, um uns Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und nach unserer Entscheidung an dem jeweiligen Verfahren teilzunehmen.

8.2
Änderungen in Aufmachung, Textierung und Zusammensetzung unserer Produkte und Prospektänderungen sind vorbehalten.


9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1
Erfüllungsort ist Michelstadt. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Darmstadt. Dies gilt ebenso, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. SANACUR ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

9.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es zwischen Personen mit Sitz im Inland gilt. Die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

[Stand: 30. April 2014]